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   VG Bayreuth, 21.02.2018 - B 6 K 17.31734   

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VG Bayreuth, 21.02.2018 - B 6 K 17.31734 (https://dejure.org/2018,56471)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 21.02.2018 - B 6 K 17.31734 (https://dejure.org/2018,56471)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - B 6 K 17.31734 (https://dejure.org/2018,56471)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3, § 4; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 1 S. 1; RL 2011/95/EG Art. 4 Abs. 4
    Keine Gefahr der Gruppenverfolgung von Dolmetschern in Afghanistan

  • rewis.io

    Keine Gefahr der Gruppenverfolgung von Dolmetschern in Afghanistan

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Bayreuth, 21.02.2018 - B 6 K 17.31734
    Eine solche kann entweder aus persönlichen Umständen oder auch ausnahmsweise aus einer Zuspitzung der allgemeinen Gefahr resultieren; letzteres ist dann der Fall, wenn der Grad willkürlicher Gewalt im relevanten Konflikt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Ausländer bei einer Rückkehr am tatsächlichen Zielort wie praktisch jede Zivilperson in diesem Gebiet alleine auf Grund der Anwesenheit im Gebiet Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 17.2.2009, Az. C-465/07; U.v. 30.1.2014, Az. C-285/12; BVerwG, U.v. 27.4.2010, Az. 10 C 4.09; U.v. 17.11.2011, Az. 10 C 13.10; U.v. 14.7.2009, Az.: 10 C 9.08; U.v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43.07).

    Hierfür ist eine wertende Gegenüberstellung der Einwohnerzahlen des betreffenden Gebietes mit der Anzahl der sicherheitsrelevanten Ereignisse und der Anzahl der Opfer in diesem Gebiet notwendig (BVerwG, U.v. 13.2.2014, Az. 10 C 6.13; U.v. 17.11.2011, Az. 10 C 13/10; U.v. 27.4.2010, Az. 10 C 4.09); dabei sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktpartei zu berücksichtigen, die gegen humanitäres Völkerrecht verstoßen, sondern alle, durch die Leib und Leben von Zivilpersonen wahllos und ungeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden (BVerwG, U.v. 27.4.2010, Az. 10 C 4/09).

    Hierbei ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, soweit sich dieser nicht bereits vor seiner Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst hat und sich in einem anderen Landesteil auf unabsehbare Zeit niedergelassen hatte (BVerwG, U.v. 31.1.2013, Az. 10 C 15/12; U.v. 17.11.2011, Az. 10 C 13/10).

    Die fehlende Wertung der statistischen Betrachtung führt jedenfalls dann nicht zu einem Fehler der Beurteilung, wenn die statistischen Zahlen weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt sind (BVerwG, U.v. 17.11.2011, Az. 10 C 13/10).

    Dabei ist jedenfalls bei einem Opferrisiko von 1:800 noch nicht von einem Überschreiten der relevanten Risikoschwelle und auch noch nicht von einer relevanten Annährung an dieselbe auszugehen (BVerwG, U.v. 17.11.2011, Az. 10 C 13.10).

    Dies stellt jedoch noch keine relevante Wahrscheinlichkeit dar (BVerwG, U. v. 17.11.2011, a.a.O., juris, Rn. 23, betont ausdrücklich, dass die Schadensrelation von 1:800 (entspricht 0, 125%) in einem Jahr "so weit" von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass sich auch der Mangel einer wertenden Betrachtung nicht auszuwirken vermag).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Bayreuth, 21.02.2018 - B 6 K 17.31734
    Hierbei ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, soweit sich dieser nicht bereits vor seiner Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst hat und sich in einem anderen Landesteil auf unabsehbare Zeit niedergelassen hatte (BVerwG, U.v. 31.1.2013, Az. 10 C 15/12; U.v. 17.11.2011, Az. 10 C 13/10).

    Hiervon werden nur besondere Ausnahmefälle erfasst, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen; der Fall, dass bei einer Rückführung die Lage des Ausländers einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, ist an sich nicht ausreichend (vgl.: BVerwG, U.v. 31.1.2013, Az. 10 C 15/12, m.w.N.).

    Strikt von dieser mit hohen Hürden verbundenen rechtlichen Frage zu trennen ist die politisch-humanitäre Leitentscheidung des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl.: BVerwG, U.v. 31.1.2013, Az. 10 C 15/12), etwa ob das gesellschaftliche System Afghanistans durch Rückkehrer (zumutbar) belastet wird bzw. ob durch die Rückkehrer eine weitere Destabilisierung des Landes erfolgt.

    Art. 3 EMRK verpflichtet die gebundenen Staaten jedoch gerade nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (BVerwG, U.v. 31.1.2013, Az. 10 C 15/12, m.w.N.).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Bayreuth, 21.02.2018 - B 6 K 17.31734
    1.2.2.1 Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist unter Beachtung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010, Az. 10 C 4/09; U.v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07).

    Dabei setzt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nicht unbedingt einen so hohen Organisationsgrad und eine solche Kontrolle der Konfliktparteien über einen Teil des Staatsgebietes voraus, wie sie für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 erforderlich sind, muss aber ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit und Intensität aufweisen (BVerwG, U.v. 27.4.2010, Az. 10 C 4/09; U.v. 24.6.2008, Az. 10 C 43/07).

    Eine solche kann entweder aus persönlichen Umständen oder auch ausnahmsweise aus einer Zuspitzung der allgemeinen Gefahr resultieren; letzteres ist dann der Fall, wenn der Grad willkürlicher Gewalt im relevanten Konflikt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Ausländer bei einer Rückkehr am tatsächlichen Zielort wie praktisch jede Zivilperson in diesem Gebiet alleine auf Grund der Anwesenheit im Gebiet Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 17.2.2009, Az. C-465/07; U.v. 30.1.2014, Az. C-285/12; BVerwG, U.v. 27.4.2010, Az. 10 C 4.09; U.v. 17.11.2011, Az. 10 C 13.10; U.v. 14.7.2009, Az.: 10 C 9.08; U.v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43.07).

    Hierfür ist eine wertende Gegenüberstellung der Einwohnerzahlen des betreffenden Gebietes mit der Anzahl der sicherheitsrelevanten Ereignisse und der Anzahl der Opfer in diesem Gebiet notwendig (BVerwG, U.v. 13.2.2014, Az. 10 C 6.13; U.v. 17.11.2011, Az. 10 C 13/10; U.v. 27.4.2010, Az. 10 C 4.09); dabei sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktpartei zu berücksichtigen, die gegen humanitäres Völkerrecht verstoßen, sondern alle, durch die Leib und Leben von Zivilpersonen wahllos und ungeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden (BVerwG, U.v. 27.4.2010, Az. 10 C 4/09).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Bayreuth, 21.02.2018 - B 6 K 17.31734
    1.2.2.1 Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist unter Beachtung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010, Az. 10 C 4/09; U.v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07).

    Dabei setzt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nicht unbedingt einen so hohen Organisationsgrad und eine solche Kontrolle der Konfliktparteien über einen Teil des Staatsgebietes voraus, wie sie für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 erforderlich sind, muss aber ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit und Intensität aufweisen (BVerwG, U.v. 27.4.2010, Az. 10 C 4/09; U.v. 24.6.2008, Az. 10 C 43/07).

    Ein Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (BVerwG, U.v. 24.6.2008, Az. 10 C 43/07).

    Eine solche kann entweder aus persönlichen Umständen oder auch ausnahmsweise aus einer Zuspitzung der allgemeinen Gefahr resultieren; letzteres ist dann der Fall, wenn der Grad willkürlicher Gewalt im relevanten Konflikt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Ausländer bei einer Rückkehr am tatsächlichen Zielort wie praktisch jede Zivilperson in diesem Gebiet alleine auf Grund der Anwesenheit im Gebiet Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 17.2.2009, Az. C-465/07; U.v. 30.1.2014, Az. C-285/12; BVerwG, U.v. 27.4.2010, Az. 10 C 4.09; U.v. 17.11.2011, Az. 10 C 13.10; U.v. 14.7.2009, Az.: 10 C 9.08; U.v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43.07).

  • VGH Bayern, 04.08.2017 - 13a ZB 17.30791

    Keine Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen Lage in Afghanistan

    Auszug aus VG Bayreuth, 21.02.2018 - B 6 K 17.31734
    1.2.2 Auch ist kein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gegeben (ebenso: BayVGH, B. v. 4.8.2017, Az. 13a ZB 17.30791).

    1.3 Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben (ebenso: BayVGH, B. v. 04.08.2017, Az. 13a ZB 17.30791; zu folgendem ausführlich: VGH Baden-Württemberg, U. v. 09.11.2017, Az. A 11 S 789/17).

    Es ist in Übereinstimmung mit dem UNHCR davon auszugehen, dass alleinstehende, leistungsfähige junge Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage sind, auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Gegenden ihren Lebensunterhalt hinreichend zu sichern (vgl. statt vieler in ständiger Rechtsprechung zuletzt: BayVGH, B.v. 4.8.2017, Az. 13a ZB 17.30791; B.v. 11.4.2017, Az. 13a ZB 17.30294; B.v. 10.4.2017, Az. 13a ZB 17.30266 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus VG Bayreuth, 21.02.2018 - B 6 K 17.31734
    1.2.2.2 Für eine ernsthafte und individuelle Bedrohung ist es nicht ausreichend, dass ein eventueller Konflikt zu einer permanenten Gefährdung der Bevölkerung führt (BVerwG, U.v. 13.2.2014, Az. 10 C 6.13), sondern es bedarf einer Individualisierung der Gefahr.

    Hierfür ist eine wertende Gegenüberstellung der Einwohnerzahlen des betreffenden Gebietes mit der Anzahl der sicherheitsrelevanten Ereignisse und der Anzahl der Opfer in diesem Gebiet notwendig (BVerwG, U.v. 13.2.2014, Az. 10 C 6.13; U.v. 17.11.2011, Az. 10 C 13/10; U.v. 27.4.2010, Az. 10 C 4.09); dabei sind nicht nur solche Gewaltakte der Konfliktpartei zu berücksichtigen, die gegen humanitäres Völkerrecht verstoßen, sondern alle, durch die Leib und Leben von Zivilpersonen wahllos und ungeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden (BVerwG, U.v. 27.4.2010, Az. 10 C 4/09).

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus VG Bayreuth, 21.02.2018 - B 6 K 17.31734
    Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985, Az.: 9 C 109.84).

    Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 11.04.2017 - 13a ZB 17.30294

    Abschiebung nach Afghanistan

    Auszug aus VG Bayreuth, 21.02.2018 - B 6 K 17.31734
    Es ist in Übereinstimmung mit dem UNHCR davon auszugehen, dass alleinstehende, leistungsfähige junge Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage sind, auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Gegenden ihren Lebensunterhalt hinreichend zu sichern (vgl. statt vieler in ständiger Rechtsprechung zuletzt: BayVGH, B.v. 4.8.2017, Az. 13a ZB 17.30791; B.v. 11.4.2017, Az. 13a ZB 17.30294; B.v. 10.4.2017, Az. 13a ZB 17.30266 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.04.2017 - 13a ZB 17.30266

    Fehlende Berufungszulassungsgründe bei afghanischem Asylbewerber

    Auszug aus VG Bayreuth, 21.02.2018 - B 6 K 17.31734
    Es ist in Übereinstimmung mit dem UNHCR davon auszugehen, dass alleinstehende, leistungsfähige junge Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage sind, auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Gegenden ihren Lebensunterhalt hinreichend zu sichern (vgl. statt vieler in ständiger Rechtsprechung zuletzt: BayVGH, B.v. 4.8.2017, Az. 13a ZB 17.30791; B.v. 11.4.2017, Az. 13a ZB 17.30294; B.v. 10.4.2017, Az. 13a ZB 17.30266 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2017 - A 11 S 789/17

    Verfolgungslage für alleinstehende junge Männer in Afghanistan

    Auszug aus VG Bayreuth, 21.02.2018 - B 6 K 17.31734
    1.3 Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben (ebenso: BayVGH, B. v. 04.08.2017, Az. 13a ZB 17.30791; zu folgendem ausführlich: VGH Baden-Württemberg, U. v. 09.11.2017, Az. A 11 S 789/17).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13

    Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser;

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • VG Augsburg, 11.07.2016 - Au 5 K 16.30604

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2013 - A 12 S 2023/11

    Verfolgungssicherheit der in die Türkei zurückkehrenden kurdischen Asylbewerber

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

  • VGH Bayern, 17.01.2017 - 13a ZB 16.30182

    Notwendige Gefahrendichte zur Gewährung subsidiären Schutzes

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • VGH Hessen, 04.09.2014 - 8 A 2434/11

    Afghanistan Gefährdungslage in Herat

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